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Tierwohl und 3R

Tierversuchsanträge

Allgemeines zur Gesetzgebung

Der Bereich Tierversuche ist durch die eidgenössische Gesetzgebung streng geregelt. In erster Linie durch das Tierschutzgesetz, die Tierschutzverordnung und die Tierversuchverordnung. Zusätzlich regelt das kantonale Tierschutzgesetz bzw. die kantonale Tierschutzverordnung Details in den jeweiligen Kantonen.

Je nach Bereich des Tierversuchs kommen weitere Gesetzestexte dazu.

Die Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV regelt die fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung und Weiterbildung im Bereich Tierversuche, -haltung.

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Weiterführende Informationen

Termine für die Einreichung von SG3 Gesuchen

Gesuche zu Tierversuchen, die von der Gesamtkommission der Tierversuchskommission (TVK) beurteilt werden, d.h. SG3 Gesuche, unterliegen gewissen Fristen. Bitte planen Sie entsprechend und beachten Sie auch die Daten, an denen Sie mit Rückfragen rechnen können

Bitte planen Sie entsprechend und beachten Sie auch die Daten, an denen Sie mit Rückfragen rechnen können, so dass sie Zeit für die Bearbeitung und das Wiedereinreichen haben und das revidierte Gesuch in der darauffolgenden Sitzung der TVK behandelt werden kann.
Um Ihren Antrag termingerecht dem Veterinäramt zu unterbreiten, müssen Sie diesen rechtzeitig den Tierschutzbauftragten einreichen. Bitte beachten Sie daher unbedingt auch die Deadlines der Tierschutzbeauftragten.

Die Termine des Veterinäramts/der TVK finden Sie auf der Webseite des Veterinäramts ZH:  Tierversuchs-Bewilligung beantragen - scrollen dann zu Punkt 4 und dort zu "Sitzungstermine der Tierversuchskommission"

Rückweisungskriterien für Gesuche für Tierversuche

Bitte beachten Sie die Rückweisungskriterien des Veterinäramts, die August 2018 in Kraft getreten sind. Sie finden diese auf Deutsch und Englisch.

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